Juristische Person
Dieser Begriff wird oft missverstanden. Es handelt sich nicht um Personen in juristischen Berufen, wie Richter oder Staatsanwalt. Es ist die Bezeichnung einer rechtlichen Konstruktion, die ähnlich einer natürlichen Person Träger von Rechten oder Pflichten sein kann.
Es ist jedoch keine natürliche Person, sondern immer etwas "konstruiertes".
Man kann die juristische Person auch als eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen beschreiben, das rechtliche Selbstständigkeit erlangt.
Nach Friedrich Carl von Savigny, ein deutscher Rechtsgelehrter von 1779 bis 1861, ist die juristische Person ein gedachtes Etwas, eine Fiktion, die nicht selbst handeln kann, dazu braucht sie ihre Organe.
Juristische Personen des privaten Rechts (es gibt auch solche des öffentlichen Rechts) sind der eingetragene Verein, die GmbH und die Aktiengesellschaft. Die GbR, die KG und die OHG werden als „unvollkommene“ juristische Personen betrachtet, doch auch sie besitzen eine eigene Rechtsfähigkeit.
Damit ist der Eigentümer und Geschäftsführer einer GmbH nicht identisch mit der GmbH selbst, denn diese ist eine eigenständige juristische Person. Der Eigentümer der GmbH kann damit zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er der (eigenen) GmbH Schaden zufügt.
Das Einzelunternehmen
Unter Einzelunternehmen versteht man die selbständige unternehmerische Betätigung einer einzelnen Person. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Privatrechts, überwiegend das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) von 1900.
Wird ein bestimmter Umsatz überschritten oder eine kaufmännische Organisation erforderlich, spricht man von einem Einzelkaufmann. Der Kaufmann unterliegt dann zusätzlich den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB), z.B. die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Das HGB ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.
Von rund 3,5 Millionen Unternehmen in Deutschland werden 2,1 Millionen als Einzelunternehmen geführt.
Als Name des Einzelunternehmens ist der Vor- und Zuname des Inhabers anzugeben. Zusätzlich kann eine Branchenbezeichnung oder eine Fantasiebezeichnung angegeben werden.
Der Einzelkaufmann führt den Zusatz „e.K.“, eingetragener Kaufmann, da er im Handelsregister einzutragen ist.
Für die Gründung genügt meist ein Gewerbeschein der örtlichen Behörde. Bei bestimmten Gewerben kann eine Erlaubnis erforderlich sein, z.B. bei Maklern oder Handwerkern. Ein Gründungskapital ist nicht erforderlich.
Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten betrieblichen und privaten Vermögen. Er haftet „persönlich, unmittelbar, unbeschränkt“. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens geht der Einzelunternehmer direkt in die Privatinsolvenz.
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer können von der Umsatzsteuer befreit werden, Voraussetzung: Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000,-- € und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000,-- €. Ansonsten ist die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt abzuführen. Wer unter dieser Grenze liegt, gilt als Kleinunternehmer und braucht in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer zu berechnen. Er kann aber auch keine Vorsteuer absetzen.
Einkommensteuer: Der Gewinn des Einzelunternehmers unterliegt der Einkommensteuer des Unternehmers.
Gewerbesteuer: Beim Betrieb eines Gewerbes wird Gewerbesteuer fällig. Freiberufler sind hiervon ausgenommen.
Vorteile: einfache Gründung, kein Kapital erforderlich, überschaubare Verwaltung, geringe Kosten, alleinige Entscheidungsgewalt.
Nachteile: unbeschränkte Haftung, auch mit dem Privatvermögen, Vermischung privaten und betrieblichen Eigentums, Risiko der Privatinsolvenz.
Im Todesfall des Unternehmers fällt das gesamte Unternehmen in den ungeteilten Nachlass. Jeder Erbe wird zum Mitunternehmer.
Die Krankenversicherung in Deutschland
Krankenversicherung ist die Absicherung gegen die Folgen einer Erkrankung. Sie kann unterschiedlich geregelt sein. In Deutschland gibt es die Formen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der privaten Krankenversicherung (PKV), der Beihilfe und der freien Heilfürsorge. Weiter gibt es eine Absicherung bei Erkrankung durch das Asylbewerberleistungsgesetz und das SGB XII (Sozialhilfe).
Eine dieser Formen der Krankenversicherung muss gewählt werden bzw. kraft des Status der Person vorhanden sein. Das völlige Fehlen einer Krankenversicherung ist seit 2009 nicht mehr zulässig. Bis dahin konnten Selbstständige auf eine Krankenversicherung verzichten. Nun ist nach § 193 VVG jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen und zu unterhalten, wenn sie nicht einem der oben genannten Systeme unterliegt.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die am weitesten verbreitete Form der Krankenversicherung in Deutschland. Sie wird von 105 gesetzlichen Krankenkassen getragen, die zusammen ca. 70 Millionen Mitglieder haben. Damit sind rund 85% aller Bundesbürger Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
Man unterscheidet zunächst Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder. Pflichtmitglieder sind Personen, die in der GKV versichert sein müssen. Sie können höchstens die Krankenkasse auswählen, sind ansonsten aber an die GKV gebunden. Der Personenkreis ist im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB), im SGB V, und hier im § 5 SGB V beschrieben. Dies sind zunächst Arbeiter und Angestellte, Arbeitslose, Landwirte, auch Künstler und Publizisten sowie Rentner unter bestimmten Voraussetzungen. § 5 SGB V ist recht umfangreich und enthält zahlreiche Regelungen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch - BGB -seit dem 1.1.1900
Das BGB war notwendig geworden, da im neu entstandenen deutschen Kaiserreich kein einheitliches Zivilrecht vorhanden war. Das Deutsche Kaiserreich war 1871 nach dem deutsch-französischen Krieg entstanden. Es entstand aus 25 unabhängigen Einzelstaaten, in denen französisches, preußisches, bayerisches, sächsisches, österreichisches, dänisches und römisches Recht galt. Das römische Recht war im sechsten Jahrhundert in den Digesten des oströmischen Kaiser Justinian festgehalten worden und hatte in vielfach veränderter Form den gesamten europäischen Kontinent beeinflusst. Dies alles gab es zu vereinheitlichen.
1874 wurde eine Kommission gegründet, die einen Entwurf für ein bürgerliches Gesetzbuch erarbeitete. 1896 waren die Entwürfe ausgearbeitet und wurden von Kaiser Wilhelm II. unterschrieben. Man legte fest, dass das neue Gesetz am 1.
Januar 1900 in Kraft treten solle, was es dann auch tat. Seit diesem Tag ist unser BGB bis heute ununterbrochen gültig.
Das BGB wurde auch zum Vorbild des Privatrechts in anderen Ländern. In der Schweiz ist es das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907, das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute, aber als moderner und klarer gilt.
Das BGB wurde von Japan als Vorbild für das dortige Zivilgesetzbuch verwendet. Japan übernahm am Ende des 19. Jahrhunderts eine dereine der Entwurfsfassungen des BGB fast unverändert. Gleichermaßen wurde das BGB von Griechenland verwendet. Der Italienische Codice Civile von 1942 ist stark vom BGB beeinflusst worden, aber
hat auch Zusammenhänge mit der französischen Tradition. Der portugiesische Código Civil von 1966 wird wie das BGB systematisiert. Der „Allgemeine Teil“ und das „Schuldrecht“ haben sich nicht vom BGB entfernt. Dem niederländischen Nieuw Burgerlijk Wetboek von 1992 liegen umfangreiche rechtsvergleichende Untersuchungen zugrunde. Viele schuldrechtliche Bestimmungen zeigen aber Ähnlichkeiten mit dem BGB.
Die Allgemeine privatrechtliche Grundsätze der Volksrepublik China von 1986 wurden stark vom BGB beeinflusst.
International steht das deutsche BGB in Konkurrenz zum französischen Code Civile von 1804, der auch Code Napoléon genannt wird. In den linksrheinischen Gebieten war der Code Civile bis zum Inkrafttreten des BGB gültiges Gesetz. Dort ist der Code Civile immer noch gültig, wenn es um Rechtsstreitigkeiten vor dem 1.1.1900 geht, z.B. bei alten Wegerechten.
Der Code Civile galt von Lissabon bis Warschau und von Holland bis zur Küste der Adria. Er ist immer noch verbreitet in West- und Südeuropa, in Rumänien, aber auch in Nord- und Südamerika (Louisiana, Haiti, Bolivien, Dominikanische Republik, Niederkanada, Québec, Argentinien, Mexiko, Paraguay) und in Afrika.
Testamentsvollstrecker - Vergütung
Nicht immer wird daran gedacht. Daher gibt es oft Streit über die Vergütung des Testamentsvollstreckers. Wenn nichts bestimmt wurde, erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB. Die Vergütung kann aber im Testament geregelt werden. Dies kann ein Festbetrag sein oder eine Vergütung nach Stundensatz. Auch Mindest- und Höchstgrenzen können festgelegt werden.
Vorsorge für den Ernstfall
In einem Artikel vom 10. April 2024 wendet sich die Frankfurter Allgemeine Zeitung besonders an Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie empfiehlt, für den Fall einer schweren Erkrankung oder den Todesfall einer Vertrauensperson eine Generalvollmacht auszustellen. Dann kann beim Tod des Unternehmers vom ersten Tag an gehandelt werden. Denn die Erteilung eines Erbscheines kann Monate dauern.
Bei Ehegatten wird der Abschluss eines notariellen Ehevertrages empfohlen. Dieser kann auch noch während einer laufenden Ehe geschlossen werden. In diesen Vertrag ist ein Pflichtteilsverzicht aufzunehmen.
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